RS Vwgh 1999/6/2 98/04/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §52;
BergG 1975 §100 Abs2 Z3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0150 2 (hier: § 100 Abs 2 BergG).

Stammrechtssatz

Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage unter Vorschreibung allfälliger Auflagen vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über die Fragen abzugeben. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, vom medizinischen Standpunkt aus die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen (Hinweis E 23.5.1989, 86/04/0168).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040242.X02

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten