RS Vwgh 1999/6/2 98/04/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs4;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen ist § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 Strafnorm iSd § 44 a Z 2 VStG (Hinweis E 22.2.1994, 93/04/0224). Bei dem Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit durch einen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht Berechtigten handelt es sich um eine eigene Verwaltungsübertretung, weshalb die Strafnorm des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 als solche nicht auch schon diese Verwaltungsübertretung erfasst. Erst im Hinblick auf das nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 gebotene Gleichhalten ergibt sich die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens (Hinweis E 18.9.1984, 84/04/0070, 31.3.1992, 91/04/0299).

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040051.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten