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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §1 Abs4;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen ist § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 Strafnorm iSd § 44 a Z 2 VStG (Hinweis E 22.2.1994, 93/04/0224). Bei dem Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit durch einen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht Berechtigten handelt es sich um eine eigene Verwaltungsübertretung, weshalb die Strafnorm des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 als solche nicht auch schon diese Verwaltungsübertretung erfasst. Erst im Hinblick auf das nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 gebotene Gleichhalten ergibt sich die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens (Hinweis E 18.9.1984, 84/04/0070, 31.3.1992, 91/04/0299).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Beteiligungsformen (VStG §7)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998040051.X02Im RIS seit
20.11.2000