TE Vfgh Beschluss 2005/3/21 B299/05

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Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der W Betriebsgesellschaft m.b.H., ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F Z, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 26. Jänner 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, wurde die Berufung der antragstellenden Gesellschaft gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1998, Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 sowie gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung weder zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden noch dritten Personen ein Nachteil aus der Bewilligung entstehe. Die Einbringlichkeit allfälliger Nachforderungen wäre auch nicht gefährdet.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende vffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da die antragstellende Gesellschaft keine konkreten Angaben über ihre Einkommens- und Vermögenssituation gemacht hat, hat sie schon aus diesem Grund nicht hinreichend dargetan, warum mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B299.2005

Dokumentnummer

JFT_09949679_05B00299_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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