RS Vwgh 1999/6/2 98/04/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4 impl;
GewO 1994 §1 Abs4;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 91/04/0299 1 (hier betreffend die GewO 1994)

Stammrechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0128). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, daß eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird

(Hinweis E 30.1.1981, 04/0988/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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