RS Vwgh 1999/6/2 98/04/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 42 Abs 1 AVG normierte Fiktion der Zustimmung setzt jedenfalls voraus, dass ein ganz konkretes Projekt oder eine ganz konkrete Maßnahme den Gegenstand der Verhandlung bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040226.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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