RS Vwgh 1999/6/2 98/04/0242

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs1;
BergG 1975 §100 Abs2;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 Anh1 Pkt17;

Rechtssatz

Bei der Genehmigung eines Aufschlussplanes und Abbauplanes gemäß § 100 Abs 2 BergG handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, bei dessen Erlassung die Behörde an die durch den Antrag gesetzten Grenzen des Begehrens der Partei gebunden ist. Die belangte Behörde ist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, auch was die Frage des betroffenen Flächenausmaßes betrifft, an den Umfang des ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Antrages des Bewilligungswerbers selbst dann gebunden, wenn dieser Antrag ursprünglich ein größeres Flächenausmaß betroffen haben und erst in der Folge auf den nunmehr vorliegenden Umfang eingeschränkt worden sein sollte. Desgleichen ist es der belangten Behörde mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung verwehrt, im Rahmen der Prüfung dieses Antrages auf Fragen einer allfälligen späteren Wiederverfüllung des Geländes einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040242.X01

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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