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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0055 3 (hier: auch den Bestimmungen der GewO 1994 ist ein solcher Grundsatz nicht zu entnehmen)Stammrechtssatz
Dem AVG ist der die ZPO beherrschende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd. Die Behörde kann sich bei ihren Ermittlungen jederzeit Hilfspersonen bedienen.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040022.X01Im RIS seit
11.07.2001