RS Vwgh 1999/6/2 99/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0055 3 (hier: auch den Bestimmungen der GewO 1994 ist ein solcher Grundsatz nicht zu entnehmen)

Stammrechtssatz

Dem AVG ist der die ZPO beherrschende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fremd. Die Behörde kann sich bei ihren Ermittlungen jederzeit Hilfspersonen bedienen.

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040022.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten