RS Vwgh 1999/6/2 99/04/0042

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §74;
UIG 1993 §2;
UIG 1993 §5 Abs1;
UIG 1993 §8 Abs1;

Rechtssatz

Bei den nachgefragten Angaben, ob eine Tätigkeit als gewerbsmäßig iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 zu qualifizieren sei und ob für die Einrichtung, die der Entfaltung dieser Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 f GewO 1994 erteilt worden sei, handelt es sich um keine Informationen, die als Umweltdaten iSd § 2 UIG 1993 qualifiziert werden könnten. Denn der Umstand, dass eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird, besagt für sich nichts über die Umweltrelevanz dieser Tätigkeit iSd § 2 UIG 1993. In gleicher Weise entbehrt die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung iSd §§ 74 f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 UIG 1993 für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird. Ob einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid im konkreten Fall Informationen zu entnehmen sind, die als Umweltdaten iSd § 2 UIG 1993 anzusehen sind, hängt vielmehr vom Inhalt dieses Bescheides ab (hier: Nach diesen Informationen, etwa nach konkreten Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers oder zum Schutz vor Lärmbelästigungen, wurde aber nicht gefragt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040042.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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