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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Bei den nachgefragten Angaben, ob eine Tätigkeit als gewerbsmäßig iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 zu qualifizieren sei und ob für die Einrichtung, die der Entfaltung dieser Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 f GewO 1994 erteilt worden sei, handelt es sich um keine Informationen, die als Umweltdaten iSd § 2 UIG 1993 qualifiziert werden könnten. Denn der Umstand, dass eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird, besagt für sich nichts über die Umweltrelevanz dieser Tätigkeit iSd § 2 UIG 1993. In gleicher Weise entbehrt die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung iSd §§ 74 f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 UIG 1993 für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird. Ob einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid im konkreten Fall Informationen zu entnehmen sind, die als Umweltdaten iSd § 2 UIG 1993 anzusehen sind, hängt vielmehr vom Inhalt dieses Bescheides ab (hier: Nach diesen Informationen, etwa nach konkreten Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers oder zum Schutz vor Lärmbelästigungen, wurde aber nicht gefragt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040042.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.12.2013