RS Vwgh 1999/6/2 99/04/0093

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/11 98/04/0174 1

Stammrechtssatz

Der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 GewO 1994 ist nicht nur gegeben, wenn die zugrunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil § 13 Abs 1 GewO 1994 als Regelfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfaßte gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040093.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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