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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/11/11 98/04/0174 1Stammrechtssatz
Der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 GewO 1994 ist nicht nur gegeben, wenn die zugrunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil § 13 Abs 1 GewO 1994 als Regelfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfaßte gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040093.X02Im RIS seit
20.11.2000