RS Vwgh 1999/6/2 98/04/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VwGG §26 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/09/19 95/14/0067 4

Stammrechtssatz

In Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung ist es nicht erforderlich, daß dem Empfänger stets die "volle Frist" für die Erhebung einer allfälligen Beschwerde zur Verfügung stehen muß (Hinweis B 26.11.1991, 91/14/0218, 0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040111.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten