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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/25 93/07/0018 8 VwSlg 14150 A/1994Stammrechtssatz
Eine Fristsetzung im Fall des § 138 Abs 1 lit a WRG ist dann rechtswidrig, wenn für die Festsetzung der Leistungsfrist keine nähere Begründung gegeben wurde, die Betroffenen keine Gelegenheit hatten, im Verfahren zur Fristsetzung Stellung zu nehmen und auch kein Fall vorliegt, in welchem offensichtlich wäre, daß diese Frist für Durchführung der angeordneten Maßnahme ausreichen würde (hier Fristsetzung zur Abdichtung einer Bohrung für einen artesischen Brunnen durch Einpressung von inertem Material und Auffüllung der Bohrung bis zur Brunnenoberkante, sodaß aus den gespannten Grundwasserhorizonten kein Wasser in höhere Bodenschichten entweichen kann).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070017.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012