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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Der VwGH kann unter Bedachtnahme auf Art 6 MRK über eine vorliegende Säumnisbeschwerde ohne Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung entscheiden, wenn kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem VwGH trotz gebotener Gelegenheit gestellt wurde (Hinweis EGMR vom 28.5.1997, Pauger gegen Österreich) und wenn die Entscheidung auf Grund einer klaren Rechtslage zu erfolgen hatte (Hinweis Mayer, B-VG, Manz 1994, S 435).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070001.X02Im RIS seit
20.11.2000