RS Vwgh 1999/6/10 98/07/0001

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §39;

Rechtssatz

Der VwGH kann unter Bedachtnahme auf Art 6 MRK über eine vorliegende Säumnisbeschwerde ohne Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung entscheiden, wenn kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem VwGH trotz gebotener Gelegenheit gestellt wurde (Hinweis EGMR vom 28.5.1997, Pauger gegen Österreich) und wenn die Entscheidung auf Grund einer klaren Rechtslage zu erfolgen hatte (Hinweis Mayer, B-VG, Manz 1994, S 435).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070001.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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