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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Stammrechtssatz
Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte reicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nicht aus. Von einem Erfordernis absoluter Gewißheit einer solchen Rechtsverletzung darf als Bedingung der Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages auch nicht ausgegangen werden, weil eine absolute Gewißheit keiner Prognose innewohnt. Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte daher dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (ausführliche Auseinandersetzung mit dem von einer mP behaupteten unterschiedlichen Kalkül der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vorzufindenden Umschreibungen der Anforderungen an die Erweislichkeit eines Eingriffes in fremde Rechte; Hinweis E 24.2.1966, 1229/65, VwSlg 7821 A/1966; E 26.1.1993, 92/07/0068; E 15.11.1994, 94/07/0112, 0113; E 21.12.1995, 95/07/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016