RS Vwgh 1999/6/10 99/07/0051

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs2;
ZLG Stmk 1982 §1;
ZLG Stmk 1982 §46;
ZLG Stmk 1982 §47;
ZLG Stmk 1982 §48 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Feststellung nach § 48 Abs 1 Stmk ZLG 1982 ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach die im § 46 Stmk ZLG 1982 angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei die Anordnung des § 47 legcit zu berücksichtigen ist, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei den im § 46 Stmk ZLG 1982 genannten Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die im § 1 legcit verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein "vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren" dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070051.X01

Im RIS seit

25.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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