RS Vwgh 1999/6/10 99/07/0017

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/12 90/07/0128 4

Stammrechtssatz

Nach § 138 Abs 1 lit b WRG idF der Nov 1990/252 hängt die rechtliche Beurteilung, ob eine - rechtswidrige - Ablagerung zur Gänze zu beseitigen, oder aber im Wege der genannten Gesetzesstelle an Ort und Stelle zu sichern ist, davon ab, ob die Beseitigung überhaupt oder im Verhältnis zu einer derartigen Sicherung nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist. Die rechtliche Beurteilung dieser Frage setzt entsprechende, auf sachverständiger Basis vorzunehmende Ermittlungen voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070017.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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