RS Vwgh 1999/6/10 96/07/0191

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer erwächst der Berufungsbehörde im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis, die von der Beh - und nur von der Beh - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war (Hinweis E 26.2.1996, 94/10/0192; E 22.11.1994, 93/04/0102).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070191.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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