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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit einer zulässigen Berufung durch welche Partei des Verfahrens immer erwächst der Berufungsbehörde im Anlagenbewilligungsverfahren eine völlig uneingeschränkte Befugnis, die von der Beh - und nur von der Beh - wahrnehmbaren öffentlichen Interessen umfassend und damit auch dort und in jenem Ausmaß zu prüfen, wo und in welchem Ausmaß eine Prüfung der zu beachtenden öffentlichen Interessen von der Erstbehörde verabsäumt worden war (Hinweis E 26.2.1996, 94/10/0192; E 22.11.1994, 93/04/0102).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070191.X01Im RIS seit
20.11.2000