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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0017Rechtssatz
Die in § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 dem betroffenen Grundeigentümer eingeräumte Parteistellung dient nur dem Schutz seiner materiellen subjektiv-öffentlichen Rechte und räumt ihm nicht die Befugnis ein, Rechte Dritter oder öffentliche Interessen zu vertreten. Ein von der Verfolgung des Schutzes der eigenen materiellen subjektivöffentlichen Rechte losgelöster Rechtsanspruch auf objektiv rechtsrichtige Anwendung der Gesetze wird dem betroffenen Grundeigentümer durch die im § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 normierte Parteistellung auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht vermittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070209.X03Im RIS seit
21.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009