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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §41 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/07/02 98/07/0042 4Stammrechtssatz
Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodaß dem Vorbringen entnommen werden können muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (Hinweis E 15.11.1994, 94/07/0112, 94/07/0113).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070073.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012