RS Vwgh 1999/6/10 99/07/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/07/02 98/07/0042 4

Stammrechtssatz

Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodaß dem Vorbringen entnommen werden können muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (Hinweis E 15.11.1994, 94/07/0112, 94/07/0113).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070073.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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