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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61989CJ0192 Sevince VORAB;Rechtssatz
Auf ein Aufenthaltsrecht gem Art 6 Abs 1 Assoziationsratbeschluss Nr 1/80 EWG-Türkei können sich nur solche türkische Arbeitnehmer berufen, die zunächst während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume von ein, drei oder vier Jahren auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt - wie der EuGH in seinem Urteil vom 20.9.1990 in der Rechtssache C 192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, RdNr. 30, ausgeführt hat - "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus" (vgl auch das Urteil des EuGH vom 6.6.1995 in der Rechtssache C 434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1492, RdNr. 26). Während der in Art 6 Abs 1 legcit genannten Zeiträume muss somit sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen, als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben (Hinweis E 6.11.1998, 96/21/0806). Da sich der Fremde zum Zeitpunkt, in dem durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (1.1.1995) der Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr 1/80 für ihn hätte wirksam werden können, nicht in Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften in Österreich aufhielt, war schon aus diesem Grund die Anwendung der genannten Bestimmung ausgeschlossen. Auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 kann eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" iSd Art 6 Abs 1 des genannten Beschlusses nicht begründen (Hinweis E 6.11.1998, 96/21/0806).
Gerichtsentscheidung
EuGH 689J0192 Sevince VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210382.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011