RS Vwgh 1999/6/10 99/07/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Von einer Teilrechtskraft kann mangels Teilbarkeit des Entscheidungsgegenstandes nicht ausgegangen werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070045.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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