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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei der Auslegung des § 138 Abs 1 lit b WRG ist zu beachten, dass diese Bestimmung Sachverhalte erfasst, in denen entweder das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Betroffenen eine Beseitigung oder Sicherung des durch einen Gesetzesbruch geschaffenen Zustandes verlangt. Es würde der Intention des Gesetzes zuwiderlaufen, wenn erst nach langwierigen Untersuchungen eine Entscheidung für eine der beiden Alternativen
- Beseitigungsauftrag oder Sicherungsauftrag - getroffen werden könnte. Auszugehen ist vielmehr davon, dass ein Sicherungsauftrag nur dann in Betracht kommt, wenn in vertretbarer Zeit und mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen des § 138 Abs 1 lit b WRG vorliegen (Hinweis E 18.1.1994, 93/07/0105, VwSlg 13980 A/1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070017.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012