RS Vwgh 1999/6/10 95/07/0196

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §31b Abs2;

Rechtssatz

Dass die Partei eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auf die Erfüllung der dritten Tatbestandsvoraussetzung des § 31b Abs 2 WRG in Bezug auf ihre Rechte zu dringen befugt ist, ist ebenso offensichtlich wie das Fehlen einer über die Verfolgung subjektiver Rechte hinausgehenden Parteienbefugnis für die zweite der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31b Abs 2 WRG. Auch die erste der genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 31b Abs 2 besteht mit dem darin verankerten Schutz des in § 105 Abs 1 lit e WRG formulierten öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers (vgl § 30 WRG) grundsätzlich nur in einer Hervorhebung jenes öffentlichen Interesses, das es in der Bewilligung einer Ablagerung von Abfällen in besonderer Weise zu wahren gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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