Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dass die Partei eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auf die Erfüllung der dritten Tatbestandsvoraussetzung des § 31b Abs 2 WRG in Bezug auf ihre Rechte zu dringen befugt ist, ist ebenso offensichtlich wie das Fehlen einer über die Verfolgung subjektiver Rechte hinausgehenden Parteienbefugnis für die zweite der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31b Abs 2 WRG. Auch die erste der genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 31b Abs 2 besteht mit dem darin verankerten Schutz des in § 105 Abs 1 lit e WRG formulierten öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers (vgl § 30 WRG) grundsätzlich nur in einer Hervorhebung jenes öffentlichen Interesses, das es in der Bewilligung einer Ablagerung von Abfällen in besonderer Weise zu wahren gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016