RS Vwgh 1999/6/10 95/21/1062

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/08 93/04/0079 5

Stammrechtssatz

Die Änderung eines Antrages einer Partei während des Verfahrens ist als Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Randzahl 152). Der Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag ist daher der Boden entzogen (Hinweis E 5.5.1981, Zl 2570/80), die Partei hat (nur) den Anspruch auf Entscheidung über den offenen Antrag (Hinweis E 15.12.1977, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995211062.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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