RS Vwgh 1999/6/10 99/07/0066

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 2 Abs 4 NÖ KulturflächenschutzG 1994 statuiert ein subjektives Recht des Inhaltes, dass benachbarte landwirtschaftliche Kulturflächen im gewissen Ausmaß vor Bewirtschaftungsnachteilen geschützt werden sollen. Träger dieses subjektiven Rechts sind aber die Eigentümer und Nutzungsberechtigten dieser Liegenschaften und nicht die Bezirksbauernkammer. Die Bezirksbauernkammer hat daher im Verfahren nach dem NÖ KulturflächenschutzG 1994 lediglich die Stellung einer Formalpartei. Materielle subjektive Rechte kommen ihr nicht zu. Ihr kommt somit nur zur Durchsetzung ihrer aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse Beschwerdelegitimation iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu; hingegen fehlt ihr, soweit es um die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung geht, das für die Beschwerdeberechtigung notwendige subjektive Recht (Hinweis E 29.2.1988, 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988; B 26.6.1995, 95/10/0064).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070066.X05

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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