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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Ob der Sondersachverständige zum Zeitpunkt seiner Bestellung durch die Beh nach gewerberechtlichen oder berufsrechtlichen Vorschriften berechtigt war, der Bestellung zum nicht amtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, ist für die Frage seines Gebührenanspruches gegenüber der Beh und der von der Beh aus § 76 Abs 1 AVG zutreffend abgeleiteten Ersatzpflicht der Parteien für die aufgelaufenen Sachverständigenkosten dem Grunde nach ohne Bedeutung.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070191.X02Im RIS seit
20.11.2000