RS Vwgh 1999/6/10 96/07/0191

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs4;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §1;
GebAG 1975 §25 idF 1994/623;

Rechtssatz

Ob der Sondersachverständige zum Zeitpunkt seiner Bestellung durch die Beh nach gewerberechtlichen oder berufsrechtlichen Vorschriften berechtigt war, der Bestellung zum nicht amtlichen Sachverständigen Folge zu leisten, ist für die Frage seines Gebührenanspruches gegenüber der Beh und der von der Beh aus § 76 Abs 1 AVG zutreffend abgeleiteten Ersatzpflicht der Parteien für die aufgelaufenen Sachverständigenkosten dem Grunde nach ohne Bedeutung.

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070191.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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