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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/03/25 98/07/0148 5 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Stammt die angefochtene Entscheidung vom Landesagrarsenat und damit einem Tribunal iSd Art 6 MRK, ist die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entbehrlich (Hinweis E 15.1.1998, 97/07/0219). Dass es der Tribunalqualität eines Agrarsenates abträglich wäre, wenn ihm kein weibliches Mitglied angehört, wurde in der Judikatur des EGMR, soweit überblickbar, bislang noch nicht ausgesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070045.X03Im RIS seit
20.11.2000