RS Vwgh 1999/6/10 99/07/0045

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6;
VwGG §39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/03/25 98/07/0148 5 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Stammt die angefochtene Entscheidung vom Landesagrarsenat und damit einem Tribunal iSd Art 6 MRK, ist die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entbehrlich (Hinweis E 15.1.1998, 97/07/0219). Dass es der Tribunalqualität eines Agrarsenates abträglich wäre, wenn ihm kein weibliches Mitglied angehört, wurde in der Judikatur des EGMR, soweit überblickbar, bislang noch nicht ausgesprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070045.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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