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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UVPG 1993 §46 Abs3;Rechtssatz
Nicht auf die Qualität der technischen und rechtlichen Ausarbeitung des zur Bewilligung eingereichten Projektes stellen die Übergangsvorschriften des § 46 Abs 3 UVPG 1993 ab, sondern auf die Anhängigkeit des Bewilligungsverfahrens. Anhängig wird ein Bewilligungsverfahren aber mit der Überreichung eines die Bewilligung begehrenden Anbringens, mit dem die Sache des Verwaltungsverfahrens ausreichend bezeichnet wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016