RS Vwgh 1999/6/10 99/07/0053

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §56 Abs1;

Rechtssatz

Der nach § 13 Abs 1 WRG maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pumpversuches rechtfertigt sich in der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 13 Abs 1 WRG auf die Bestimmung des § 56 Abs 1 legcit schon daraus, dass das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser gem § 3 Abs 1 lit a WRG dem Grundeigentümer gehört, dem die Nutzung seines Grundwassers nach Maßgabe der Bestimmung des § 10 WRG eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Grundeigentümers über die Leistungsfähigkeit eines unter seinem Grundstück gelegenen Grundwasserstocks reicht zur Rechtfertigung eines Pumpversuches nach § 56 Abs 1 WRG als Bedarf iSd § 13 Abs 1 legcit aus, ohne dass vom Grundeigentümer zu verlangen wäre, schon im Verfahren über die Bewilligung des Pumpversuches über die beabsichtigte Verwendung jener Wassermengen Auskunft zu geben, die sich nach den Ergebnissen des Pumpversuches ohne Verletzung fremder Rechte erschließen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070053.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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