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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10;Rechtssatz
Der nach § 13 Abs 1 WRG maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pumpversuches rechtfertigt sich in der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 13 Abs 1 WRG auf die Bestimmung des § 56 Abs 1 legcit schon daraus, dass das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser gem § 3 Abs 1 lit a WRG dem Grundeigentümer gehört, dem die Nutzung seines Grundwassers nach Maßgabe der Bestimmung des § 10 WRG eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Grundeigentümers über die Leistungsfähigkeit eines unter seinem Grundstück gelegenen Grundwasserstocks reicht zur Rechtfertigung eines Pumpversuches nach § 56 Abs 1 WRG als Bedarf iSd § 13 Abs 1 legcit aus, ohne dass vom Grundeigentümer zu verlangen wäre, schon im Verfahren über die Bewilligung des Pumpversuches über die beabsichtigte Verwendung jener Wassermengen Auskunft zu geben, die sich nach den Ergebnissen des Pumpversuches ohne Verletzung fremder Rechte erschließen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070053.X03Im RIS seit
12.11.2001