RS Vwgh 1999/6/10 95/07/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §31b Abs2;

Rechtssatz

Ob die Bedingung des entsprechend hohen Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Grund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach § 39 Abs 2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041, VwSlg 14564 A/1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten