RS Vwgh 1999/6/10 95/07/0196

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §31b Abs2;

Rechtssatz

Fordert § 12 Abs 1 WRG für die Bestimmung von Maß und Art einer zu bewilligenden Wasserbenutzung, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden, und heisst es demgegenüber in § 31b Abs 2 WRG, dass die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn ua eine Beeinträchtigung fremder Rechte (§ 12 Abs 2 WRG) nicht zu erwarten ist, dann gebietet der Wortlaut des § 31b Abs 2 WRG die Übernahme der zu § 12 Abs 1 WRG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zum maßgeblichen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung auf die Bestimmung des § 31b Abs 2 WRG umso mehr, als die in der letztgenannten, zeitlich jüngeren Gesetzesstelle gewählte Formulierung der Bedingung einer Abweisung eines Antrages aus dem Grunde einer Verletzung fremder Rechte augenscheinlich die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs 1 WRG häufig gebrauchte Diktion aufgegriffen hat. Für eine Unterschiedlichkeit in der Beurteilung des zu einer Abweisung des Ansuchens führenden Kalküls der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewärtigenden Rechtsverletzung im Fall der Bewilligung einer Wasserbenutzung einerseits und der Ablagerung von Abfällen andererseits ist auch ein sachlicher Grund nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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