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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Eine § 6 ABGB verpflichtete Gesetzesauslegung darf sich auf die Methode der Wortinterpretation allein nicht beschränken, sondern hat auch die Methode der teleologischen Interpretation einzubeziehen, mit welcher innerhalb des durch die äußerst mögliche Reichweite einer Wortinterpretation gesteckten Verständnisrahmens der Versuch unternommen werden muss, hinter dem sprachlich unvollkommen gestalteten Normtext die - unzulänglich zum Ausdruck gebrachte - gesetzgeberische Absicht als "hervor leuchtend" zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070101.X02Im RIS seit
08.08.2001