Index
L60003 Landwirtschaftskammer NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Anordnung des Inhaltes, dass einer Bezirksbauernkammer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 2 Abs 3 des NÖ KulturflächenschutzG 1994 angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im NÖ KulturflächenschutzG 1994 nicht. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 des Niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl 6000-8, wonach die Bezirksbauernkammern für ihren Zuständigkeitsbereich zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung der Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen, berufen sind, begründet weder für sich noch in Verbindung mit den Bestimmungen des NÖ KulturflächenschutzG 1994 eine Grundlage für ein materielles subjektives Recht der Bezirksbauernkammer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070066.X04Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010