RS Vwgh 1999/6/10 99/07/0066

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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L60003 Landwirtschaftskammer Niederösterreich
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KulturflächenschutzG NÖ 1994 §2 Abs3;
LWKG NÖ 1972 §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Anordnung des Inhaltes, dass einer Bezirksbauernkammer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 2 Abs 3 des NÖ KulturflächenschutzG 1994 angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im NÖ KulturflächenschutzG 1994 nicht. Die Bestimmung des § 1 Abs 1 des Niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl 6000-8, wonach die Bezirksbauernkammern für ihren Zuständigkeitsbereich zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung der Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen, berufen sind, begründet weder für sich noch in Verbindung mit den Bestimmungen des NÖ KulturflächenschutzG 1994 eine Grundlage für ein materielles subjektives Recht der Bezirksbauernkammer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070066.X04

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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