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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung durch den Gesetzgeber kann einerseits der Klarstellung dienen, dass dieser Partei auch subjektive materielle Rechte zukommen; sie kann aber auch lediglich dem betreffenden Subjekt die Stellung einer Formalpartei verleihen, der nur verfahrensrechtliche Rechte zustehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070066.X02Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010