RS Vwgh 1999/6/10 99/07/0066

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung durch den Gesetzgeber kann einerseits der Klarstellung dienen, dass dieser Partei auch subjektive materielle Rechte zukommen; sie kann aber auch lediglich dem betreffenden Subjekt die Stellung einer Formalpartei verleihen, der nur verfahrensrechtliche Rechte zustehen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070066.X02

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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