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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31b Abs1;Rechtssatz
Dass das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer zentrales Schutzanliegen in der Entscheidung über eine nach § 31b Abs 1 WRG zu erteilende wasserrechtliche Bewilligung zu sein hat, ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Formulierung der ersten Tatbestandsvoraussetzung in § 31b Abs 2 WRG, sondern wird aus dem Wesen einer solchen Anlage und dem mit ihr verbundenen Gefahrenpotential ebenso unmittelbar einsichtig wie aus der Normierung eines solchen Bewilligungstatbestandes im WRG überhaupt und aus der systematischen Stellung des § 31b WRG im dritten Abschnitt dieses Gesetzes, der von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer handelt. Dem Gesetzgeber der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl Nr 252, war es ein Anliegen, zur Vermeidung von dem Gewässerschutz nachteiligen Rechtsfolgen die Ablagerung von Abfällen als "Vorsorgetatbestand" zu konstruieren und aus dem Regelungsregime der "Einwirkungstatbestände" herauszunehmen. Der unmittelbar einsichtige und offenkundig zentrale Gesetzeszweck des § 31b WRG ist darin zu sehen, die Ablagerung von Abfällen nur in einer solchen Weise zuzulassen, mit der verhindert wird, dass durch eine Abfallablagerung auf die Beschaffenheit der Gewässer nachteilig "eingewirkt" wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995070196.X09Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016