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56 Öffentliche WirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die umfassende Gebürenbefreiung der ÖBB normierenden Bestimmung des BundesbahnG 1992 in einem Verfahren betreffend Vorschreibung von GerichtsgebührenRechtssatz
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß die klagenden ÖBB "aus anderen Gründen (§10)" gebührenbefreit waren. Sie hat den angefochtenen Bescheid darauf gestützt, daß die ÖBB nach §19 Abs1 Z1 BundesbahnG 1992 von der Gebührenpflicht nach dem GGG befreit sind, dies deshalb, weil nach dieser Bestimmung die dem Bund eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auf das Unternehmen ÖBB anzuwenden sind und nach §10 Z1 GGG der Bund von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit ist.
Mit E v 02.10.98, G72/97 ua, hat der Verfassungsgerichtshof Wortfolgen in §19 Abs1 Z1 BundesbahnG 1992 als verfassungswidrig aufgehoben.
Der vorliegende Fall ist einem Anlaßfall gleichzuhalten (Quasianlaßfall).
Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
Schlagworte
Bundesbahnen, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B452.1998Dokumentnummer
JFR_10009389_98B00452_01