RS Vfgh 1999/6/11 B452/98

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Veröffentlicht am 11.06.1999
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Index

56 Öffentliche Wirtschaft
56/03 ÖBB

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
GGG 1984 §10 Z1
BundesbahnG 1992 §19 Abs1 Z1

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die umfassende Gebürenbefreiung der ÖBB normierenden Bestimmung des BundesbahnG 1992 in einem Verfahren betreffend Vorschreibung von Gerichtsgebühren

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß die klagenden ÖBB "aus anderen Gründen (§10)" gebührenbefreit waren. Sie hat den angefochtenen Bescheid darauf gestützt, daß die ÖBB nach §19 Abs1 Z1 BundesbahnG 1992 von der Gebührenpflicht nach dem GGG befreit sind, dies deshalb, weil nach dieser Bestimmung die dem Bund eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen auf das Unternehmen ÖBB anzuwenden sind und nach §10 Z1 GGG der Bund von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit ist.

Mit E v 02.10.98, G72/97 ua, hat der Verfassungsgerichtshof Wortfolgen in §19 Abs1 Z1 BundesbahnG 1992 als verfassungswidrig aufgehoben.

Der vorliegende Fall ist einem Anlaßfall gleichzuhalten (Quasianlaßfall).

Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bundesbahnen, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B452.1998

Dokumentnummer

JFR_10009389_98B00452_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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