RS Vfgh 1999/6/12 A7/97

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Veröffentlicht am 12.06.1999
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1956 §13
GehG 1956 §13a

Leitsatz

Zurückweisung der Klage einer Richterin auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit des vom beklagten Bund erhobenen Anspruches auf Rückzahlung (Einbehaltung) von Dienstbezügen nach dem GehG 1956 infolge Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde

Rechtssatz

Gemäß §13a GehG 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen einzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Daraus wird deutlich, dass die nach dem Klagsvorbringen allein maßgebliche Frage, ob der vom Beklagten erhobene Anspruch auf Rückzahlung (Einbehaltung) von ATS 409.108,10 an Dienstbezügen zu Recht besteht oder nicht, von der zuständigen Verwaltungsbehörde durch Bescheid zu klären wäre.

Entscheidungstexte

  • A 7/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1999 A 7/97

Schlagworte

VfGH / Klagen, Dienstrecht, Bezüge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:A7.1997

Dokumentnummer

JFR_10009388_97A00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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