Ist der ASt im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig iSd § 20 Abs 2 FrG 1997 iVm § 21 ABGB, so ist die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 20, § 21 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 FrG 1997 daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 113 Abs 10 FrG 1997 nicht möglich, weil auch diese Bestimmung die Minderjährigkeit des ASt im Bescheiderlassungszeitpunkt voraussetzt.