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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH vermag keine Normbedenken gegen § 21 Abs 3 FrG 1997 dahingehend zu erkennen, dass diese Regelung grundlos mündige Minderjährige gegenüber unmündigen Minderjährigen, aber auch mündige minderjährige Nicht-EWR-Bürger gegenüber mündigen minderjährigen EWR-Bürgern diskriminiere. Es bestehen keine Bedenken dahingehend, dass § 21 Abs 3 FrG 1997 gegen Art 8 und 14 MRK oder gegen das bundesverfassungsgesetzliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander verstieße: Selbst wenn es verfassungsrechtlich geboten wäre, BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung Art 1 Staatsangehörige Bosniens und der Herzegowina EWR-Bürgern gleichzustellen, folgte daraus nicht, dass § 21 Abs 3 FrG 1997 gegen dieses Gebot verstieße. Vielmehr hätte eine Gleichstellung der Fremden mit EWR-Bürgern zur Folge, dass ihr - wie dies bei EWR-Bürgern gemäß § 46 Abs 1 FrG 1997 der Fall ist - Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit einzuräumen wäre. Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken hätten sich daher gegen diese Norm, welche der VwGH hier aber nicht anzuwenden hat, zu richten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Gleichbehandlung bosnischer Staatsangehöriger mit solchen von EWR-Bürgern geboten sein sollte. Zum anderen liegt es innerhalb des Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers, den Familiennachzug unmündiger Kinder zu Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, gegenüber jenem von mündigen minderjährigen Kindern zu privilegieren, weil bei typisierender Betrachtung die Bindung an und die Abhängigkeit von den Eltern bei unmündigen Kindern stärker ausgeprägt ist als bei mündigen Kindern. Wie der VwGH im E 11.6.1999, 98/19/0236, darlegte, ist die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft selbst volljähriger Kinder mit ihren im Inland aufhältigen Eltern im Rahmen der gemäß § 19 Abs 5 FrG 1997 festgesetzten Quote im Wege einer Ermessensentscheidung nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an mündige minderjährige Kinder, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 113 Abs 10 FrG 1997 fallen. Somit ist auch bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 113 Abs 10 FrG 1997 eine Prüfung des Antrages unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs 5 FrG 1997 geboten.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190044.X01Im RIS seit
11.07.2001