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10 VerfassungsrechtNorm
PublizistikförderungsGLeitsatz
Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Beschwerden gegen die Ablehnung von Ansuchen um Förderung periodischer Druckschriften von politischen Vereinen; kein Vorliegen besonderer Umstände; Unkenntnis der Rechtslage (hier: fehlender Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit) grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund; gleichzeitige Zurückweisung der Beschwerden wegen Versäumung der BeschwerdefristRechtssatz
Grundsätzlich stellt weder die Unkenntnis der Rechtslage und der sie auslegenden Judikatur noch eine Änderung der Rechtsprechung einen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl zB VfSlg 3537/1959, 5629/1967, 12614/1991, 12655/1991, 13243/1992). Ganz besondere Umstände, die allenfalls eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor.
(siehe auch B v 12.06.99, A9/97 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, PresseförderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B913.1997Dokumentnummer
JFR_10009388_97B00913_01