RS Vfgh 1999/6/12 B913/97, B914/97, B915/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/12 Politische Parteien

Norm

PublizistikförderungsG
VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Beschwerden gegen die Ablehnung von Ansuchen um Förderung periodischer Druckschriften von politischen Vereinen; kein Vorliegen besonderer Umstände; Unkenntnis der Rechtslage (hier: fehlender Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit) grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund; gleichzeitige Zurückweisung der Beschwerden wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Rechtssatz

Grundsätzlich stellt weder die Unkenntnis der Rechtslage und der sie auslegenden Judikatur noch eine Änderung der Rechtsprechung einen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl zB VfSlg 3537/1959, 5629/1967, 12614/1991, 12655/1991, 13243/1992). Ganz besondere Umstände, die allenfalls eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor.

(siehe auch B v 12.06.99, A9/97 ua).

Entscheidungstexte

  • B 913-915/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1999 B 913-915/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Presseförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B913.1997

Dokumentnummer

JFR_10009388_97B00913_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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