RS Vwgh 1999/6/15 98/05/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §26 Abs1 Z7;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art15 Abs5;
FG 1993 §2 Z2;

Rechtssatz

Im Anzeigeverfahren nach § 26 OÖ BauO 1994 kommt nur dem Anzeigeleger Parteistellung zu, nicht aber auch der Gemeinde. Es ist im Übrigen ausgeschlossen, dass eine an die Bezirkshauptmannschaft gerichtete Anzeige eines beabsichtigten Bauvorhabens in eine bestehende Zuständigkeit der Gemeinde als Baubehörde eingreifen könnte.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050135.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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