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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Im Anzeigeverfahren nach § 26 OÖ BauO 1994 kommt nur dem Anzeigeleger Parteistellung zu, nicht aber auch der Gemeinde. Es ist im Übrigen ausgeschlossen, dass eine an die Bezirkshauptmannschaft gerichtete Anzeige eines beabsichtigten Bauvorhabens in eine bestehende Zuständigkeit der Gemeinde als Baubehörde eingreifen könnte.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050135.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009