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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Durch den Grundabtretungsbescheid nach § 16 OÖ BauO 1994 werden gemäß § 16 Abs 2 OÖ BauO 1994 dinglich Berechtigte unmittelbar berührt. Sie haben daher nicht eine (allein) aus dem Privatrecht abzuleitende Parteistellung im Enteignungsverfahren, vielmehr ergibt sich ihre Parteistellung aus dem - im Sinne eines rechtlichen Interesses (§ 8 AVG) zu qualifizierenden - Betroffensein durch die bescheidmäßige Anordnung der lastenfreien und unentgeltlichen Übertragung der abzutretenden Grundflächen (Hinweis E 7.11.1995, 95/05/0135). Sie haben im Grundabtretungsverfahren Anspruch darauf, dass ihre Rechte, die mit dem Zweck der Enteignung vereinbar sind, aufrecht bleiben und somit nicht als erloschen festgestellt werden; sie sind daher in diesem Verfahren als Parteien beizuziehen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050166.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009