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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Eine verfassungskonforme Interpretation der im § 16 Abs 2 zweiter Satz OÖ BauO 1994 getroffenen Anordnung des Erlöschens der allenfalls verbücherten dinglichen Rechte hat einschränkend dahingehend zu erfolgen, dass diese Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn diese dinglichen Rechte dem Zwecke der Enteignung entgegen stehen, wie dies § 12 Abs 1 OÖ BauO 1976 ausdrücklich vorgesehen hat. Die auf Grund eines Privatrechtstitels dinglich Berechtigten haben daher im Grundabtretungsverfahren nach § 16 OÖ BauO 1994 insoweit Parteistellung iSd § 8 AVG.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050166.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009