RS Vwgh 1999/6/15 98/05/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §365;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §16 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine verfassungskonforme Interpretation der im § 16 Abs 2 zweiter Satz OÖ BauO 1994 getroffenen Anordnung des Erlöschens der allenfalls verbücherten dinglichen Rechte hat einschränkend dahingehend zu erfolgen, dass diese Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn diese dinglichen Rechte dem Zwecke der Enteignung entgegen stehen, wie dies § 12 Abs 1 OÖ BauO 1976 ausdrücklich vorgesehen hat. Die auf Grund eines Privatrechtstitels dinglich Berechtigten haben daher im Grundabtretungsverfahren nach § 16 OÖ BauO 1994 insoweit Parteistellung iSd § 8 AVG.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050166.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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