RS Vwgh 1999/6/15 99/05/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §12;
AVG §34 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67d Abs1;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/05/0150 E 31. August 1999

Rechtssatz

Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen, es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt (Hinweis B 22.11.1988, 88/04/0227; hier hätten die Bf die Maßnahme, nämlich dass ihr einschreitender Rechtsfreund auf Grund der Handhabung der Sitzungspolizei im Sinne des § 34 AVG zur Bauverhandlung nicht zugelassen wurde, auf Grund ihrer behaupteten Parteistellung mit der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid anfechten können. In der Entscheidung über die Berufung über die Baubewilligung oder in einem gesonderten Verfahren über die Parteistellung wird sodann auch über die Rechtmäßigkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahme abgesprochen. Das Gleiche gilt für einen Bf, der eine Maßnahmenbeschwerde im eigenen Namen eingebracht hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050072.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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