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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1460;Rechtssatz
An einem öffentlichen Weg können Privatrechte nur erworben werden, wenn die Benützung des Weges in anderer Weise ausgeübt wurde, als sie von jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgte (zB durch Errichtung eines Zaunes, Bebauung, Abschranken usw), doch muss auch für den Eigentümer der Liegenschaft erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird (Hinweis OGH 14.12.1983, 1 Ob 700/83). Das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines die Allgemeinheit vom Besitz ausschließenden Alleinbesitzes (Hinweis OGH 15.12.1971, 7 Ob 714, 715/71).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050048.X03Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016