RS Vfgh 1999/6/14 V24/99

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Veröffentlicht am 14.06.1999
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVO 1960 §81 Abs3
ABGB §1320

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung hinsichtlich der Zulässigkeit des Weidens von Vieh entlang eines bestimmten Bereichs der Gerlos Bundesstraße mangels rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.08.69, Z II-603/2, betr die Zulässigkeit des Weidens von Vieh entlang eines näher bezeichneten Bereichs der Gerlos Bundesstraße.

Im vorliegenden Fall ist zwar nicht zu verkennen, daß der Antragsteller dadurch, daß er aus beruflichen oder privaten Gründen dieses Straßenstück oft frequentiert, einer erhöhten Gefahr durch unbeaufsichtigtes Weidevieh ausgesetzt sein wird. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser (behaupteten) besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Weder aus der StVO 1960 noch aus einer sonstigen Vorschrift kann der Antragsteller für sich einen Rechtsanspruch auf einen beaufsichtigten Weidegang von Vieh ableiten. Insbesondere ist es ausgeschlossen, aus der Haftung des Tierhalters nach §1320 ABGB ein subjektives Recht auf eine - allenfalls - erforderliche Beaufsichtigung des Weideviehs für sich zu beanspruchen.

Entscheidungstexte

  • V 24/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1999 V 24/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V24.1999

Dokumentnummer

JFR_10009386_99V00024_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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