Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Die gemäß § 16 OÖ BauO 1994 angeordnete Grundabtretung ist als Enteignung zu qualifizieren (Hinweis E VfGH 17.10.1991, VfSlg 12891/1991), welche gemäß § 16 Abs 2 dritter Satz OÖ BauO 1994 mit der Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde das Erlöschen der auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte nach sich zieht. Hiebei handelt es sich jedenfalls um die auf Grund privatrechtlicher Titel grundbücherlich eingetragenen dinglichen Rechte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050166.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009