RS Vwgh 1999/6/15 98/05/0135

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Veröffentlicht am 15.06.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1994 §26 Abs1;
BauO OÖ 1994 §26 Abs4;
BauO OÖ 1994 §35;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine sachlichen Bedenken betreffend die verschiedenen im § 26 Abs 1 OÖ BauO 1994 erfassten Anzeigetatbestände. Die sachliche Rechtfertigung der im § 26 Abs 1 OÖ BauO 1994 erfassten Tatbestände ist insbesondere in dem Lichte zu beurteilen, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß § 26 Abs 4 OÖ BauO 1994 die Bauausführung zu untersagen ist, wenn das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs 1 OÖ BauO 1994 bedarf oder das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes, des OÖ BautechnikG, einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan widerspricht oder das Ortsbild und Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt wird. Gerade auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes hat der Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen den Tatbestand nach § 26 Abs 1 Z 7 OÖ BauO 1994 im Verhältnis zu den übrigen Anzeigetatbeständen. Weiters können für derartige Vorhaben Auflagen gemäß § 35 Abs 2 bis Abs 4 OÖ BauO 1994 vorgeschrieben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050135.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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