RS Vwgh 1999/6/16 98/01/0339

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylwerber stammt zwar aus einem Gebiet im Kosovo, für den Kampfhandlungen und die damit verbundenen verstärkten Aktionen gegen die Zivilbevölkerung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht notorisch waren, doch ist er auf Grund seiner militärischen Ausbildung in Kroatien bereits einmal wegen der Verdachtes, illegale Waffen - für die Ausrüstung von paramilitärischen Gruppen - zu besitzen, in das Blickfeld behördlicher Ermittlungen gekommen. Der Asylwerber gehört daher zu den Personen, die auf Grund eines ihnen unterstellten Naheverhältnisses zu den albanischen Separatisten von den genannten Aktionen besonders betroffen sind (Hinweis E 24.3.1999, 98/01/0386).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010339.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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