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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1390/73 E 24. April 1974 VwSlg 8605 A/1974 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft.
Schlagworte
VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010411.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009