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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0137 E 27. November 2001Rechtssatz
Das Anbringen eines Stempelaufdrucks im Reisepass durch ein Grenzkontrollorgan ist dem Aufgabenkreis der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm zuzuordnen. Es liegt mithin ein Handeln in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs 2 SPG 1991 vor, wogegen dem davon Betroffenen - und potentiell in Rechten verletzten - jedenfalls eine Beschwerde an den UVS (nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG bzw § 88 Abs 1 SPG 1991 oder nach § 88 Abs 2 SPG 1991) offen steht (hier: Ob dem angefochtenen Akt Maßnahmencharakter zukommt, kann im Hinblick auf das gemäß § 88 Abs 4 SPG 1991 weitgehend gleiche vom UVS anzuwendende Verfahrensrecht dahinstehen; Hinweis E 29.7.1998, 97/01/0448).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010172.X02Im RIS seit
20.11.2000